Im Arbeitsrecht:
Hinsichtlich der in arbeitsrechtlichen Prozessen entstehenden Gebühren und Kosten bestehen wiederum Besonderheiten, die es zu beachten gilt und auf die Ihr Rechtsanwalt rechtzeitig hinzuweisen hat.
So ist insbesondere von Bedeutung, dass Sie in erster Instanz Ihre anwaltlichen Kosten selbst zu tragen haben, d.h. dass Sie auch in dem Fall, in dem Sie mit Ihrer Klage zu 100 Prozent erfolgreich sind, vom Gegner keine Kostenerstattung verlangen können. Genauso kann auch der Gegner von Ihnen keine Erstattung seiner eigenen Kosten verlangen.
Beides ist gesetzlich festgelegt und gilt für jeden Arbeitsrechtsstreit den Sie in erster Instanz führen, unabhängig davon, welchen Anwalt Sie mit Ihrer Interessenvertretung beauftragt haben.
Gerichtskosten fallen bis auf etwaige Auslagen in erster Instanz vor den Arbeitsgerichten nicht an, sofern der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird. Es entsteht bei Beendigung durch Vergleich dann jedoch eine Vergleichsgebühr zugunsten des beauftragten Rechtsanwalts.
Im Gegensatz zu den "regulären" zivilrechtlichen Streitigkeiten wird bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht von dem Kläger auch nicht verlangt, den sonst erforderlichen Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen.
Der Streitwert von Kündigungsschutzklagen beläuft sich grundsätzlich auf drei volle Brutttomonatsgehälter. Weitere Auskünfte erteilt Rechtsanwalt Stuke gerne bei Beauftragung zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen.