URHEBERRECHT


"Das Denken also schafft sich die äußere Form und denkt, daß diese Form, dieses Bild, dieser Prototyp nicht materiell ist. Doch diese Form ist das Produkt des Denkens, also ist es immer noch materiell."

Jiddu Krishnamurti, ind. Philosoph, Autor, Theosoph


Gerade der Schutz des unplastischen geistigen Eigentums ist in der heutigen, multimedial geprägten Zeit ein wesentlicher Aspekt, der zum einen eine zeitgemäße und effektive Rechtsordnung qualifiziert und zum anderen den hohen Wert einer  schöpferischen und ggf. zukunftsweisenden  Leistung sichert. Es ist daher ein verbreiteter Irrglaube, dass es sich bei Abmahnungen stets um reine Geschäftemacherei und missbräuchliches und unseriöses Verhalten von Abmahnern und Abmahnanwälten handelt.


Sie müssen und sollten sich selbstverständlich keiner unberechtigten Abmahnung unterwerfen. Untätig zu bleiben ist allerdings auch keine Lösung. Es kann Sie eine kostenträchtige einstweilige Verfügung  erwarten. Auch im Falle berechtigter Abmahnungen sollten Sie keinesfalls ohne rechtliche Beratung und ungeprüft die mitgesandte Unterlassungserklärung abgeben, die in Abmahnungen oftmals in vorgefertigter Form beigefügt ist. Bitte bedenken Sie, dass Sie an diese  Erklärung 30 Jahre lang rechtlich gebunden sind! 


Das Urheberrecht ist mit dem Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmusterschutz eng verknüpft. Sofern Sie eine Marke oder ein Geschmacksmuster anmelden wollen, sollten Sie sich zur Vermeidung der Ablehnung des Antrags vergewissern, dass Ihre Bild- und/oder Wortmarke auch tatsächlich schutzfähig ist und nicht deshalb abgelehnt wird, weil Sie mit anderen bereits bestehenden Rechten kollidiert.


Die Rechtsanwaltskanzlei Stuke überprüft für Sie gerne die Eintragungsfähigkeit und die Möglichkeiten des Schutzes Ihrer Marken, Logos, Slogans und Ideen.


Einige Änderungen hat das Urheberrecht jüngst durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken erfahren. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit diesen Änderungen gerade die Verbraucher geschützt werden, indem die von diesen grds. zu erstattenden Kosten einer berechtigten Abmahnung auf ca. 150,- Euro begrenzt werden und z.B. für den Abmahner der sog. "fliegende Gerichtsstand" ausgeschlossen wird.


Ob sich diese Intention des Gesetzgebers in der Praxis als wirksame Maßnahme gegen massenhafte Abmahnungen erweist, unterliegt einer verbreiteten Skepsis und bleibt einer zukünftigen Beurteilung nach längerer Beobachtung der Abmahnlandschaft vorbehalten.






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