Auch in Fällen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von
Selbständigen und Freiberuflern,
Inhabern kleiner und mittelständischer Betriebe und Unternehmen
Geschäftsführern jeglicher Branchen
unterstützt Sie - zur Erreichung des Ziels der Restschuldbefreiung und nach Möglichkeit der Fortführung der Firma - die Rechtsanwaltskanzlei Stuke in Zusammenarbeit mit den insolvenzrechtlichen Kooperationspartnern gerne.
Gem. § 15a Insolvenzordnung gilt es insbesodere für die Geschäftsführer einer GmbH zu beachten, dass ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb einer Frist von
3 Wochen
nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen ist. Ob diese Frist auch ausgeschöpft werden durfte, ist zu prüfende Frage des Einzelfalles, woraus sich das Erfordernis unmittelbaren Handelns und notwendiger Beratungsbedarf ergibt. Anderenfalls drohen nicht unerhebliche strafrechtliche Konsequenzen wegen der Erfüllung des Tatbestands der Insolvenzverschleppung.
Geschäftsführer befinden sich regelmäßig in dem Dilemma, die erforderlichen Verbindlichkeiten zu erfüllen, ohne jedoch die Gläubiger zu benachteiligen. Eine persönliche Haftung steht ebenfalls zu befürchten, so daß in Fällen der GmbH der Schutz der beschränkten Haftung nahezu hinfällig wird.
Auch bei Regelinsolvenzen soll Sie der mit Verfahrenseröffnung begründete Pfändungsschutz vor weiteren Vollstreckungszugriffen durch Gläubiger und Gerichtsvollzieher bewahren und Ihnen die Möglichkeit bieten, je nach Lage des Falles auch Ihrer Erwerbstätigkeit mittels Aufrechterhaltung der betrieblichen Struktur weiterhin nachgehen zu können. In aller Regel wird es den Gläubigern nicht dienlich sein, wenn Sie durch Aufgabe der beruflichen Tätigkeit kein Einkommen mehr erzielen.
Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes verschaffen Sie sich gegenüber dem eingesetzten Insolvenzverwalter, der zuvorderst die Interessen der Gläubiger vertritt und durchzusetzen hat, die
Möglichkeit der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen auf juristisch gleichberechtigter Ebene.
Wir helfen Ihnen auch in Vorbereitung des Insolvenzantrages sicherzustellen, dass
keine Versagungsgründe
für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen.