GEBÜHREN UND KOSTEN


 

Im Insolvenzrecht:


In aller Regel werden Pauschalen zur Abgeltung sämtlicher Maßnahmen und Beratungen, die im Rahmen der insolvenzrechtlichen Bearbeitung Ihres Falles anfallen, vereinbart. Kommt es nach einer Erstberatung zur Beauftragung mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens, wird die Erstberatungsgebühr auf die gesamte Vergütung angerechnet.


Fragen Sie uns  und informieren Sie sich über die rechtliche Dienstleistung, sowie über die anfallenden Gebühren. Für die Auskünfte und Erteilung der Informationen zu Gebühren und Umfang der   Mandatsbearbeitung entstehen Ihnen außer den eigenen Gebühren für Ihren Telefonanbieter selbstverständlich keine weiteren Kosten.


Beratungshilfescheine werden in aller Regel im insolvenzrechtlichen Bereich nur sehr zurückhaltend ausgestellt, da grundsätzlich die kostenfreie Möglichkeit der Beratung bei öffentlichen Schuldnerberatungsstellen besteht.


Allerdings bestehen Ausnahmen, insbesondere z.B. dann, wenn Sie bereits bei einer öffentlichen Schuldnerberatungsstelle angefragt haben und eine Bestätigung darüber vorlegen können, dass Ihnen dort in den folgenden 6 Monaten keine Hilfe durch Vergabe eines entsprechenden Termins angeboten werden kann.  Es kommt nicht selten vor, dass die öffentlichen Stellen aufgrund einer hohen Anzahl von  Anfragen  überlastet sind und keine zeitnahen freien Termine anbieten können.






Ihr Kontakt in Gelsenkirchen - Rotthausen:


Fon: 0209 - 93895291


Fax: 0209 - 93895292


info@rakanzlei-stuke.de



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