STRAFRECHT


"Die Strafe soll nicht größer sein als die Schuld."

Marcus Tullius Cicero (106 - 43 v. Chr.), römischer Redner und Staatsmann


Sofern Ihnen ein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt wird und Sie rechtlichen Beistand zu Ihrer Verteidigung suchen, wird Herr Rechtsanwalt Stuke gerne Ihre Vertretung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden übernehmen.


Im Rahmen eines gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wird es für Sie als Mandanten zunächst von besonderem Interesse sein, Einblick in die Polizeiberichte und Zeugenaussagen bzw. allgemein in die Beweismittel der Staatsanwaltschaft zu erhalten, da auf diese Grundlagen der erforderliche hinreichende Tatverdacht zu einer etwaigen Anklageerhebung gestützt wird.


Rechtsanwalt Stuke wird hierzu für Sie gerne Akteneinsicht in Ihrer Angelegenheit beantragen, damit in Vorbereitung auf ein eventuelles strafrechtliches Gerichtsverfahren Ihre Verteidigung  bestmöglich vorbereitet und unter Berücksichtigung der ermittelten Umstände gezielt  ausgerichtet werden kann.


In Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft kann bereits im Vorhinein je nach Lage der Gesamtumstände des individuellen Falles versucht werden, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, z.B. indem gegen die Erfüllung einer Auflage keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt.


Zur Übernahme Ihrer strafrechtlichen Verteidigung können  Sie gerne den Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Stuke aufnehmen.



INSOLVENZSTRAFRECHT


In aller Regel leitet das zuständige Gericht von Amts wegen die Beantragung eines Insolvenzverfahrens an die örtliche Staatsanwaltschaft weiter, so dass von dieser geprüft werden kann, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Dies gilt erst recht bei sog. Gläubigeranträgen,  also in Konstellationen, in denen die Einleitung des Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger und nicht durch den Schuldner selbst beantragt wird.


Häufig werden im Rahmen von Unternehmensinsolvenzen durch die Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen Betriebsinhaber und Geschäftsführer eingeleitet.


Die ggf. entsprechend einschlägigen Straftatbestände sind z.B. in § 15a InsO, §§ 263, 266 und 266 a des Strafgesetzbuches (StGB) sowie den §§ 283 ff. StGB aufgeführt.


Insbesondere auch bei der Verteidigung gegen diese  von den Staatsanwaltschaften konsequent verfolgten Insolvenzstraftaten können durch anwaltliche Unterstützung nennenswerte Erfolge erzielt werden.


Wir helfen Ihnen gerne  bei einer effektiven Verteidigung.


GEBÜHREN UND KOSTEN






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